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BKGG – Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
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BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 5 BKGG, Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).

(3)1 Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. 2 § 28 SGB X gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

Absatz 3 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 2 gestrichen durch G vom 1. 12. 2020 (BGBl. I S. 2616), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.


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