Category Image
Gesetze

EGGmbHG – GmbHG-Einführungsgesetz

Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG)
Sonstige
Navigation
Navigation

EGGmbHG – GmbHG-Einführungsgesetz



§ 5 EGGmbHG, Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

1 Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 GmbHG in der am 1. 5. 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. 9. 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 4 GmbHG in der am 1. 5. 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. 6. 2017 dauern.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.