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HAG – Heimarbeitsgesetz

Heimarbeitsgesetz (HAG)
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HAG – Heimarbeitsgesetz



§ 16a HAG, Anordnungen

1 Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, § 13 und § 16 sowie der auf § 13 und § 34 Absatz 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. 2 Neben den aufgrund von § 3 Absatz 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b GewO wahr.


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