Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
§ 5 HHG, Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
1 Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV. 2 Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:
1.Versorgung aufgrund des BVG,
2.Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt,
3.Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV oder
4.Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV.
3§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 SGB XIV sind entsprechend anzuwenden.
§ 5 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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