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HHG – Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
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HHG – Häftlingshilfegesetz



§ 18 HHG, Unterstützungen

1 Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. 2 Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. 4 Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. 6. 2016 gestellt werden.


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