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InsO – Insolvenzordnung



§ 59 InsO, Entlassung des Insolvenzverwalters

(1)1 Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2 Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. 3 Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von 6 Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. 4 Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(2)1 Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 2 Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 3 Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).


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