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InsO – Insolvenzordnung



§ 238a InsO, Stimmrecht der Anteilsinhaber

(1)1 Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2 Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

(2)§ 237 Absatz 2 gilt entsprechend.


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