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InsO – Insolvenzordnung



§ 353 InsO, Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

(1)1 Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2 § 722 Absatz 2 und § 723 Absatz 1 ZPO gelten entsprechend.

(2) Für die in § 343 Absatz 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.


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