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MuSchG – Mutterschutzgesetz

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
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MuSchG – Mutterschutzgesetz



§ 22 MuSchG, Leistungen während der Elternzeit

1 Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und § 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. 2 Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen.


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