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PflegeZG – Pflegezeitgesetz

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
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PflegeZG – Pflegezeitgesetz



§ 4 PflegeZG, Dauer der Inanspruchnahme

Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

(1)1 Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens 6 Monate (Höchstdauer). 2 Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 3 Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann; dies gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a. 4 Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten. 5 Die Pflegezeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2510). Satz 4 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5.

(2)1 Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. 2 Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. 3 Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

(3)1 Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2 Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von 3 Monaten je nahem Angehörigen. 3 Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 FPfZG dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um 1/12 kürzen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

Zu § 4 siehe RS 2016/09.


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