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PublG – Publizitätsgesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz - PublG)
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PublG – Publizitätsgesetz



§ 10 PublG, Nichtigkeit des Jahresabschlusses

1 Der Jahresabschluss ist nichtig, wenn er

  • 1.nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Absatz 3 HGB geprüft worden ist oder
  • 2.von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Absatz 1 HGB nicht Abschlussprüfer sind.
2 Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister 6 Monate verstrichen sind. 3 § 256 Absatz 6 Satz 2 AktG gilt sinngemäß.

Satz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).


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