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SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
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SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 16 SEAG, Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

(1)1 Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. EUR hat das Leitungsorgan aus mindestens 2 Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll. 2 § 38 Absatz 2 SEBG bleibt unberührt. 3 Die Vorgabe des Satzes 1, dass das Leitungsorgan aus mindestens 2 Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 AktG auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre.

Satz 3 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).

(2)1 Besteht das Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft, deren Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, aus mehr als 3 Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Leitungsorgans sein. 2 Eine Bestellung eines Mitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig. 3 Die Sätze 1 und 2 sind bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Mitglieder ab dem 1. 8. 2022 zu beachten. 4 Bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden. 5 Die Sätze 1 und 2 sowie § 52a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach § 84 Absatz 3 Satz 2 oder 3 AktG keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

Absatz 2 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).


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