Category Image
Gesetze

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Sonstige
Navigation
Navigation

SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 83 SEG, Geldleistungen

(1)1 Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

  • 1.die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 BVG,
  • 2.die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 BVG,
  • 3.die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 BVG,
  • 4.die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 BVG,
  • 5.der Pflegeausgleich nach § 40b BVG.
2 Ist eine Rente nach § 72 oder § 78a BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 RentKapG-KOV vom 27. 4. 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.

(2)1 Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

  • 1.die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 BVG,
  • 2.der Ehegattenzuschlag nach § 33a BVG,
  • 3.der Kinderzuschlag nach § 33b BVG,
  • 4.der Schadensausgleich nach § 40a BVG sowie
  • 5.die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 BVG.
2 Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 % erhöht. 3 Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.

(3)1 Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 BVG beziehen, erhalten ab dem 1. 1. 2025 monatlich 125 % dieser Geldleistungen. 2 § 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht.

(4)1 Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. 2 Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 BVG zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen

  • 1.bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
  • 2.bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 BVG.

(6)1 Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um

  • 1.den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a BVG sowie
  • 2.den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b BVG,
wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen. 2 Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich nicht, wenn die Voraussetzungen aufgrund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 86 wegfallen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.