SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil
§ 21b SGB I, Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
§ 21b eingefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050).
(1) Nach dem 5. Abschnitt des SchKG können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 StGB vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
Absatz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1864).
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), G vom 19. 12. 2007 (BGBl. I S. 3024) in Verb. mit G vom 28. 12. 2007) (BGBl. I S. 3305) und G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
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