SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil
§ 28 SGB I, Leistungen der Sozialhilfe
(1)
Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
1.Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2.Hilfen zur Gesundheit,
3.(weggefallen)
Nummer 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
4.Hilfe zur Pflege,
5.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6.Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
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