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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 62 SGB XIV, Leistungsumfang

1 Leistungen zur Teilhabe sind

  • 1.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
  • 2.Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • 3.Leistungen zur Sozialen Teilhabe und
  • 4.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
2 Handelt es sich bei den Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 um eine Versorgung mit Hilfsmitteln, werden diese entsprechend § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erbracht. 3 Die §§ 56 und § 57 Absatz 5, die §§ 58 und § 59 Absatz 2 und § 61 gelten entsprechend. 4 Die Leistungen nach Nummer 4 einschließlich der erforderlichen unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen werden im Rahmen der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 erbracht.

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