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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 102 SGB XIV, Leistungen bei Gewalttaten im Ausland

(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2)1 Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Hilfen ausschließlich im Inland. 2 Fahrkosten zu Traumaambulanzen werden für Fahrten im Inland übernommen. 3 § 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)1 Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Inland. 2 Besteht unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, nach § 51 übernommen werden.

(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

  • 1.2 719 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
  • 2.8 156 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
  • 3.13 594 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
  • 4.21 751 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
  • 5.29 907 EUR bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

Absatz 4 neugefasst durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).

(5)1 Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. 2 Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2 719 EUR, bei Vollwaisen 3 660 EUR und bei weiteren Hinterbliebenen 8 156 EUR.

Satz 2 geändert durch V vom 17. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 195) (1. 7. 2024).

(6)1 Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen. 2 Diese werden im Inland erbracht. 3 Überführungs- und Bestattungskosten werden nach § 99 erstattet.

(7)1 Leistungen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurechnen. 2 Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die Gewalttat ereignet hat.

(8)1 Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren anhängig sind. 2 Sieht der ausländische Staat Leistungen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berechtigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3 bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und § 67 SGB I ganz oder teilweise versagt werden.


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