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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 133 SGB XIV, Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern

1 Der Bund trägt die Ausgaben für Geldleistungen wegen schädigender Ereignisse im Geltungsbereich dieses Buches nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zu 40 %, die Länder zu 60 %. 2 Die Ausgaben für Sachleistungen tragen die Länder in voller Höhe. 3 Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden, gehören nicht zu den Geldleistungen. 4 Soweit die Kostenträgerschaft bei den Ländern liegt, ist Kostenträger das nach § 113 zuständige Land.


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