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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 143a SGB XIV, Wahrnehmung von Pflichten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln

(1)1 Die zuständige Verwaltungsbehörde nimmt für Hilfsmittel, die bis zum 31. 12. 2023 nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, erbracht wurden, die sich aus dem Medizinprodukterecht ergebenden Pflichten wahr. 2 Gleiches gilt für Hilfsmittel, die nach § 142 Absatz 2 oder § 143 Absatz 2 und 3 erbracht werden. 3 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall die zuständige Unfallkasse des Landes mit der Wahrnehmung der Pflichten beauftragen.

(2)1 Im Fall einer Beauftragung nach Absatz 1 Satz 3 gilt § 61 Absatz 1 entsprechend. 2 § 61 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Erstattungsbetrages die Anschaffungskosten des Hilfsmittels zugrunde gelegt werden und die Verwaltungskosten einmalig nach Auftragserteilung zu erstatten sind.


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