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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 20 SVG, Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

1 Übergangsbeihilfe erhalten

  • 1.Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu 6 Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet
    • a)wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
    • b)wegen Dienstunfähigkeit,
  • 2.Eignungsübende nach dem EÜG, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden.
2 Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 EUR für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 EUR je Tag. 3 Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:
  • 1.ein Überbrückungszuschuss von 400 EUR
    • a)für die Ehegattin oder den Ehegatten oder
    • b)für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
  • 2.ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 EUR
    • a)für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie
    • b)für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären.
4 Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leistet. 5 § 19 Absatz 8 gilt entsprechend.

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