Category Image
Gesetze

SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 118 SVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. 1. 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. 1. 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten

(1)1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 1. 1999 eingetreten sind, sind die §§ 18, § 21, § 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. 1. 1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. 1. 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 1. 1. 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 50 SG, die erstmals vor dem 1. 1. 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und § 26 Absatz 9 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(4)1 Die §§ 53, § 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere 7 Jahre ab dem 1. 1. 1999, anzuwenden, solange eine am 31. 12. 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers andauert. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 PersStärkeG vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.