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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 50 UmwG, Beschluss der Gesellschafterversammlung

(1)1 Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. 2 Der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Werden durch die Verschmelzung auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Minderheitsrechte eines einzelnen Gesellschafters einer übertragenden Gesellschaft oder die einzelnen Gesellschaftern einer solchen Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden besonderen Rechte in der Geschäftsführung der Gesellschaft, bei der Bestellung der Geschäftsführer oder hinsichtlich eines Vorschlagsrechts für die Geschäftsführung beeinträchtigt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss dieser übertragenden Gesellschaft der Zustimmung dieser Gesellschafter.


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