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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 100 UmwG, Prüfung der Verschmelzung

1 Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis § 12 zu prüfen. 2 Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder sie in Textform verlangen.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).


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