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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 105 UmwG, Möglichkeit der Verschmelzung

1 Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur miteinander verschmolzen werden. 2 Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband kann ferner als übernehmender Verband einen rechtsfähigen Verein aufnehmen, wenn bei diesem die Voraussetzungen des § 63b Absatz 2 GenG bestehen und die in § 107 Absatz 2 genannte Behörde dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt hat.


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