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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 156 UmwG, Haftung des Einzelkaufmanns

1 Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. 2 § 418 BGB ist nicht anzuwenden.


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