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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 197 UmwG, Anzuwendende Gründungsvorschriften

1 Auf den Formwechsel sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 2 Vorschriften, die für die Gründung eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sowie die Vorschriften über die Bildung und Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats sind nicht anzuwenden. 3 Beim Formwechsel eines Rechtsträgers in eine Aktiengesellschaft ist § 31 AktG anwendbar.


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