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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 251 UmwG, Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

(1)1 Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis § 231 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Absatz 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


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