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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 261 UmwG, Durchführung der Generalversammlung

(1)1 In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen. 2 Der Vorstand hat den Formwechselbeschluss zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)1 Das Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. 2 Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.


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