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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 264 UmwG, Kapitalschutz

(1) Der Nennbetrag des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Genossenschaft nicht übersteigen.

(2) Beim Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Mitglieder der formwechselnden Genossenschaft nicht verpflichtet, einen Sachgründungsbericht zu erstatten.

(3)1 Beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien hat die Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Absatz 2 AktG) in jedem Fall stattzufinden. 2 Jedoch sind die Mitglieder der formwechselnden Genossenschaft nicht verpflichtet, einen Gründungsbericht zu erstatten; die §§ 32, § 35 Absatz 1 und 2 und § 46 AktG sind nicht anzuwenden. 3 Die für Nachgründungen in § 52 Absatz 1 AktG bestimmte Frist von 2 Jahren beginnt mit dem Wirksamwerden des Formwechsels.


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