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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 283 UmwG, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)1 Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und § 230 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


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