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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 288 UmwG, Wirkungen des Formwechsels

(1)1 Jedes Mitglied, das die Rechtsstellung eines Mitglieds der Genossenschaft erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses beteiligt. 2 Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt unberührt. 3 § 255 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § 80 GenG nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen.


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