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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 354 UmwG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum 3. Gesetz zur Änderung des UmwG und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

Bisheriger § 321 wurde § 354 durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

(1) Im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. 9. 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

(2)§ 16 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. 7. 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. 9. 2009 anhängig waren.

(3)§ 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7, § 64 Absatz 1 sowie § 143 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des UmwG vom 11. 7. 2011 (BGBl. I S. 1338) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag nach dem 14. 7. 2011 geschlossen worden ist.

(4)1 § 11 in der ab 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag nach dem 31. 12. 2021 geschlossen wurde. 2 § 11 in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag vor dem 1. 1. 2022 geschlossen wurde.

Absatz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).


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