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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 31 VersAusglG, Tod eines Ehegatten

(1)1 Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis § 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. 2 Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.

(2)1 Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. 2 Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.

(3)1 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis § 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. 2 Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und § 26 bleiben unberührt. 3 § 1586 Absatz 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend.


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