(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von 5 Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von 3 Richtern.
(4)1 In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit 3 Richtern entscheiden, wenn
1.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
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