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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 125 VwGO

(1)1 Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2 § 84 findet keine Anwendung.

(2)1 Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. 2 Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. 3 Die Beteiligten sind vorher zu hören. 4 Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 5 Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.


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