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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 135 VwGO

1 Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nummer 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. 2 Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. 3 Für die Zulassung gelten die §§ 132 und § 133 entsprechend.


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