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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 154 VwGO

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5)1 Soweit der Antragsteller allein aufgrund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. 2 Absatz 3 bleibt unberührt.

Absatz 5 angefügt durch G vom 14. 3. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).


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