Category Image
Gesetze

VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 2 VwVG, Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  • a)wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
  • b)wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.