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VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz

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VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz



§ 5a VwZG, Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste

(1)1 Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 De-Mail-G akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 De-Mail-G an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. 2 Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2)1 Der nach § 17 De-Mail-G akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 De-Mail-G und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 De-Mail-G zu erzeugen. 2 Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.

(3)1 Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 De-Mail-G. 2 Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 ZPO.

(4)1 Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 am 4. Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 De-Mail-G zugeht. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3 Der Empfänger ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. 4 Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 De-Mail-G oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. 5 Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (1. 1. 2025).


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