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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 1a ZDG, Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes

(1) Die Einberufungsanordnungen des BMFSFJ können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. 6. 2011 erfolgen.

(2)§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und § 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.


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