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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 307 ZPO, Anerkenntnis

1 Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2 Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.


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