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ZPO – Zivilprozessordnung

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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 313 ZPO, Form und Inhalt des Urteils

(1) Das Urteil enthält:

  • 1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
  • 2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  • 3.den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
  • 4.die Urteilsformel;
  • 5.den Tatbestand;
  • 6.die Entscheidungsgründe.

(2)1 Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 2 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.


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