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§ 772 ZPO, Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot

1 Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, § 136 BGB bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder aufgrund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. 2 Aufgrund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.


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