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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 773 ZPO, Drittwiderspruchsklage des Nacherben

1 Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. 2 Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.


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