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§ 797 ZPO, Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2154).

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei

  • 1.gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
  • 2.notariellen Urkunden von
    • a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,
    • b)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
    • c)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei

  • 1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
  • 2.notariellen Urkunden von
    • a)dem die Urkunde verwahrenden Notar,
    • b)der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
    • c)dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei

  • 1.gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
  • 2.notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
    • a)in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
    • b)in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
    • c)das die Urkunde verwahrt.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

(5)1 Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für

  • 1.Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
  • 2.Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
  • 3.Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
2 Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.


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