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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 840 ZPO, Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen 2 Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

  • 1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  • 2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
  • 3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
  • 4.ob innerhalb der letzten 12 Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
  • Nummer 4 geändert durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).

  • 5.ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
  • Nummer 5 neugefasst durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).

(2)1 Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. 2 Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).

(3)1 Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. 2 Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).


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