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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 882e ZPO, Löschung

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 gelöscht.

(2)1 Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 2 Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 gelöscht, wenn diesem

  • 1.die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
  • 2.das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
  • 3.die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4)1 Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. 2 Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.


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