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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 910 ZPO, Verwaltungsvollstreckung

§ 910 eingefügt durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).

1 Die §§ 850k und § 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. 2 Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.


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