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ApBetrO – Apothekenbetriebsordnung

Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
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ApBetrO – Apothekenbetriebsordnung



§ 18 ApBetrO, Einfuhr von Arzneimitteln

(1)1 Werden Fertigarzneimittel nach § 73 Absatz 3 oder Absatz 3b AMG in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, sind folgende Angaben aufzuzeichnen

  • 1.die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels,
  • 2.der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
  • 3.die Chargenbezeichnung, Menge des Arzneimittels und die Darreichungsform,
  • 4.der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten,
  • 5.der Name und die Anschrift der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  • 6.der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes oder des verschreibenden Tierarztes,
  • 7.das Datum der Bestellung und der Abgabe,
  • 8.das Namenszeichen des Apothekers, der das Arzneimittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat.
2 Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzuteilen. 3 Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.

(2)1 Fertigarzneimittel, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über den Umfang von § 73 Absatz 3 AMG hinaus in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, dürfen von einer Apotheke nur dann erstmals in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 geprüft sind und die erforderliche Qualität bestätigt ist. 2 Von der Prüfung kann abgesehen werden, wenn die Arzneimittel in dem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft sind und dem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen vorliegen.


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