Category Image
Verordnungen

Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung - Bürgergeld-V)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Bürgergeld-V – Bürgergeld-Verordnung



§ 5a Bürgergeld-V, Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen

  • 1.für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II) ein Betrag von 3 EUR monatlich,
  • 2.für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.
  • Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).

§ 5a eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.